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Einhandmesser legal kaufen – §42a konform und erlaubt nach deutschem Waffengesetz

Welche Messer sind erlaubt? Was sagt Paragraph 42a des Waffengesetzes über Einhandmesser? Hier findest Du §42a-konforme Einhandmesser, die Du in Deutschland legal führen darfst. Diese Taschenmesser lassen sich zwar mit einer Hand öffnen, besitzen aber keinen Verriegelungsmechanismus – die Klinge arretiert also nicht. Damit fallen sie nicht unter das Führungsverbot gemäß §42a WaffG.

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Was steht im Paragraph 42a?

Paragraph 42a des Waffengesetzes regelt das Führen von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in der Öffentlichkeit. Hier wird festgelegt, welche Messer und Waffen nicht einfach mitgeführt werden dürfen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Für Einhandmesser ohne Verriegelung gibt es dabei Ausnahmen, sodass diese unter bestimmten Bedingungen legal geführt werden können. Ausführliche Informationen zum Waffengesetz und unsere Erklärungen findest Du in unserem Beitrag zum §42a WaffG.

Was ist ein Einhandmesser?

Ein Einhandmesser ist per Gesetz ein „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Vgl. §42a WaffG). Es ist ein Klappmesser, dessen Klinge sich mit nur einer Hand öffnen lässt und im geöffneten Zustand arretiert. Je nach Öffnungshilfe kann es anfangs etwas Übung erfordern, doch meist gelingt das Öffnen schnell und unkompliziert. Das macht Einhandmesser zu praktischen Begleitern für den Alltag. So kannst Du Dein Taschenmesser bei allen Schneidearbeiten schnell und ohne Unterbrechung nutzen, zum Beispiel im Beruf oder unterwegs.

Wie lässt sich ein Messer mit einer Hand öffnen?

Es gibt unterschiedliche Öffnungshilfe, um ein Messer mit nur einer Hand zu öffnen:

  • Daumenpin: Ein kleiner Pin seitlich an der Klinge, den man mit dem Daumen nach außen drückt, um die Klinge aufzuklappen. Viele Hersteller nutzen diese intuitive Öffnungshilfe.
  • Daumenloch: Ein rundes oder ovales Loch in der Klinge, in das der Daumen eingreift, um die Klinge herauszudrehen. Bekanntes Beispiel: das Spyderco‑Loch.
  • Daumenscheibe: Eine flache, runde Scheibe auf dem Klingenrücken, die mit dem Daumen nach außen geschoben wird. Funktional ähnlich dem Daumenpin, optisch jedoch anders gelöst.
  • Flipper: Ein kleiner Fortsatz an der Klingenwange, der beim geschlossenen Messer aus dem Griff hervorsteht. Durch Druck oder Zupfen mit dem Zeigefinger klappt die Klinge schnell und kontrolliert auf.
  • Frontflipper / Front-Flipper: Eine Verlängerung des Klingenrückens, die im geschlossenen Zustand vorne aus dem Griff ragt und mit dem Daumen nach vorn gedrückt wird, um die Klinge aufzuklappen.

Verriegelt die Klinge bei einem Einhandmesser immer?

Nein und genau hier liegt der entscheidende Unterschied für die Einordnung nach §42a WaffG. Einhandmesser gelten in der Regel dann als §42a konform, wenn sie sich mit einer Hand öffnen lassen, die Klinge im geöffneten Zustand aber nicht arretiert. Messer mit einer festen Verriegelung, wie Backlock, Frame Lock oder Liner Lock, können hingegen unter das Führungsverbot des §42a fallen, sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt.

Lieber ein Zweihandmesser mit Verriegelung?

Wenn Dir eine verriegelnde Klinge wichtig ist, kann ein Zweihandmesser mit Verriegelung eine gute Alternative sein. Diese Messer dürfen in der Regel auch mit Arretierung geführt werden, da sie sich nicht einhändig öffnen lassen – und somit nicht unter das Führungsverbot von §42a WaffG fallen. Entdecke Zweihandmesser mit Verriegelung auf unserer speziellen Seite.